Die Zeit rund um eine Abtreibungsentscheidung kann emotional intensiv sein – für viele Menschen führt sie dazu, dass sie sich mit einigen wichtigen Fragen über die Zukunft, Beziehungen oder Werte auseinandersetzen. Ganz gleich, wie Sie sich entscheiden, eine ungeplante Schwangerschaft kann intensive Gefühle hervorrufen.
Das vorherrschende Gefühl, von dem die meisten Menschen nach einer Abtreibung berichten, ist Erleichterung, aber Sie können auch Verwirrung, Entschlossenheit, Ermächtigung, Traurigkeit, Schuldgefühle, Glück oder eine Kombination aus gemischten Gefühlen verspüren. Viele Patientinnen sprechen davon, dass sie sich ihrer Entscheidung sicher sind, aber auch traurig über eine Abtreibung sind. Respektieren Sie Ihre Gefühle – es gibt keine richtige Art zu fühlen. Gönnen Sie sich die gleiche Freiheit, Gefühle zu haben, wie Sie es nach einem wichtigen Lebensereignis oder einer großen Entscheidung tun würden.
Obwohl Abtreibung weit verbreitet ist, kann es schwierig sein, darüber zu sprechen, vor allem wegen der damit verbundenen politischen, religiösen und kulturellen Stigmatisierung. Wenn Sie nach der Abtreibung mit jemandem sprechen möchten, rufen Sie gerne unsere Praxis an und sprechen Sie kostenlos mit einem Berater:
Wir empfehlen Alle Optionen, eine nicht wertende, kostenlose Hotline nach der Abtreibung. Schauen Sie sich gerne in unserem Beratungslinks um mehr über die Erfahrungen anderer zu erfahren und Ihre Geschichte zu teilen.
Abtreibung ist eine äußerst häufige Erfahrung – fast ein Drittel der amerikanischen Frauen unternimmt eine Abtreibung, wenn sie 45 Jahre alt sind – und dennoch fühlen sich viele Menschen isoliert oder allein, wenn sie eine Abtreibung vornehmen lassen. Das Schweigen rund um die Abtreibung tut uns allen weh. FINDEN SIE IHRE STIMME und sprechen Sie mit jemandem, dem Sie vertrauen. Sie sind nicht allein.
Wir haben geschultes Personal, das 24 Stunden am Tag auf Abruf bereit ist, wenn Sie ein medizinisches Anliegen haben. Wenn Sie einen medizinischen Notfall haben, rufen Sie natürlich 911 an.